Meldung der Krankheit
Eine Erkrankung ist der Schulleitung unverzüglich zu melden. Bei einer Erkrankung, die länger als drei Arbeitstage dauert, muss außerdem eine ärztliche Bescheinigung über Beginn und – wenn möglich – voraussichtliche Dauer des Krankenstandes vorgelegt werden. Die Schulleitung kann aber auch bei kürzerer Krankheitsdauer eine ärztliche Bestätigung verlangen. Bei einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt kann eine Aufenthaltsbestätigung anstelle einer ärztlichen Krankmeldung vorgelegt werden. Die Meldung an die BVAEB erfolgt durch den behandelnden Arzt.
Weiterzahlung der Bezüge durch den Dienstgeber
m Krankheitsfall wird das Grundgehalt (ggf. zzgl. Kinderzulage) weiterbezahlt. Mehrdienstleistungen werden sofort eingestellt. Die Fächerzulage wird bei einer mehr als 14tägigen Verhinderung eingestellt. Die Dauer der Fortzahlung durch den Dienstgeber ist abhängig von der Dauer der Dienstzugehörigkeit.
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruchsdauer |
ab Dienstantritt | 42 Kalendertage |
ab fünf Jahren | 91 Kalendertage |
ab zehn Jahren | 182 Kalendertage |
Zusammen-rechnung von Kranken- ständen
Eine (oder mehrere) weitere Erkrankung(en), die innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der so genannten „Ersterkrankung“ beginnt/beginnen, ist/sind für die Dauer des Entgeltanspruchs zusammen zu betrachten.
Dauert der Krankenstand ein Jahr, so endet das Dienstverhältnis, außer es wurde eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist die Lehrperson nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses verständigen.
Krankengeld
Das Krankengeld soll einen Verdienstentgang (teilweise) ersetzen. Es kann nur auf Antrag geleistet werden; dieser ist in der zuständigen Lan- desstelle einzureichen. Zur Berechnung des Krankengeldes wird eine vollständig ausgefüllte Arbeits- und Entgeltbestätigung vom Dienstgeber benötigt. Weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Krankengeldes ist, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zeitgerecht und vollständig gemeldet und von der GKK bzw. BVAEB anerkannt wurde. Während einer 50-Prozent-Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber beträgt auch das Krankengeld nur 50 Prozent.