Pensionsantritt 2025 Schutzklausel

Zwei Damen, die Spaß haben sitzen auf Gartenmöbeln, daneben ist ein weiteres Bild mit Geldmünzen

Am 18.9.2024 wurde im Nationalrat eine Schutzklausel für Pensionsantritte im Jahr 2025 beschlossen.

Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (betrifft Vertragsbedienstete und Beamt:innen, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren oder nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind):
Gemäß der vom Nationalrat am 18. September 2024 beschlossenen, sogenannten Schutzklausel, werden Personen, die im Jahr 2025 ihre Pension antreten, wiederum – wie bereits vergangenes Jahr – einen „Erhöhungsbetrag“ erhalten, der 4,5 % der Pensionskonto-Gesamtgutschrift des Jahres 2023 beträgt. Damit sollen inflationsbedingte Pensionsverluste durch einen späteren Pensionsantritt vermieden werden.
Diese Schutzklausel gilt für:

  1. Alterspensionen ab Erreichen des Regelpensionsalters, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Schwerarbeitspensionen und Pensionen nach der Langzeitversichertenregelung, deren Stichtag im Jahr 2025 liegt.
  2. Korridorpensionen, deren Stichtag im Jahr 2025 liegt, wenn
  •  die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind oder
  •  wegen des Erreichens der Voraussetzungen im Jahr 2025 der Arbeitslosengeldanspruch endet und das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde.

Ruhebezüge (betrifft Beamt:innen, die vor dem 1. Jänner 1976 geboren und bis zum 31. Dezember 2004 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind; sie unterliegen der Parallelrechnung):
Im „Altast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Pensionsgesetz 1965 berechnet wird) erfolgt die Aufwertung der Beitragsgrundlagen um 10,8 % anstelle von 9,7 %. Im „Neuast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz und somit mit Hilfe des „Pensionskontos“ berechnet wird) steht der anteilige Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023
zu (siehe oben).
Diese Schutzklausel gilt für Ruhestandsversetzungen im Jahr 2025

  1. aufgrund des Erreichens des Regelpensionsalters, wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Inanspruchnahme der Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenregelung oder
  2. bei Inanspruchnahme der Korridorpension, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind.
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