Am 18.9.2024 wurde im Nationalrat eine Schutzklausel für Pensionsantritte im Jahr 2025 beschlossen.
Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (betrifft Vertragsbedienstete und Beamt:innen, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren oder nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind):
Gemäß der vom Nationalrat am 18. September 2024 beschlossenen, sogenannten Schutzklausel, werden Personen, die im Jahr 2025 ihre Pension antreten, wiederum – wie bereits vergangenes Jahr – einen „Erhöhungsbetrag“ erhalten, der 4,5 % der Pensionskonto-Gesamtgutschrift des Jahres 2023 beträgt. Damit sollen inflationsbedingte Pensionsverluste durch einen späteren Pensionsantritt vermieden werden.
Diese Schutzklausel gilt für:
- Alterspensionen ab Erreichen des Regelpensionsalters, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Schwerarbeitspensionen und Pensionen nach der Langzeitversichertenregelung, deren Stichtag im Jahr 2025 liegt.
- Korridorpensionen, deren Stichtag im Jahr 2025 liegt, wenn
- die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind oder
- wegen des Erreichens der Voraussetzungen im Jahr 2025 der Arbeitslosengeldanspruch endet und das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde.
Ruhebezüge (betrifft Beamt:innen, die vor dem 1. Jänner 1976 geboren und bis zum 31. Dezember 2004 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind; sie unterliegen der Parallelrechnung):
Im „Altast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Pensionsgesetz 1965 berechnet wird) erfolgt die Aufwertung der Beitragsgrundlagen um 10,8 % anstelle von 9,7 %. Im „Neuast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz und somit mit Hilfe des „Pensionskontos“ berechnet wird) steht der anteilige Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023
zu (siehe oben).
Diese Schutzklausel gilt für Ruhestandsversetzungen im Jahr 2025
- aufgrund des Erreichens des Regelpensionsalters, wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Inanspruchnahme der Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenregelung oder
- bei Inanspruchnahme der Korridorpension, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind.