Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge
(§ 75 BDG, § 29b VBG)
Der Dienstgeber kann – wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen sprechen – sowohl VertragslehrerInnen als auch Pragmatisierten einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von maximal (insgesamt) zehn Jahren gewähren.
Diese Zeiten werden grundsätzlich nicht für die Vorrückung, die Jubiläumszuwendung und die Pension berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diesen Karenzurlaub.
Achtung: Nicht zu verwechseln mit der Karenz nach Mutterschutzgesetz bzw. dem Väter-Karenzgesetz!
Sabbatical
Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung
(§ 78e, 213a BDG, § 20a, 47a VBG)
VertragslehrerInnen wie auch Pragmatisierten kann in einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Schuljahren eine Freistellung in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden (Rahmenzeit ist die Ansparzeit plus die Freistellungszeit), wenn keine wichtigen Dienstgründe dagegen sprechen.
Beispiel: Das Gehalt wird fünf Jahre lang auf 80 Prozent reduziert, das dritte, vierte oder fünfte Jahr ist die Lehrperson freigestellt.
Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass
(§ 50a BDG, § 20 VBG)
VertragslehrerInnen wie auch Pragmatisierten kann eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf maximal die Hälfte gewährt werden (die verbleibende Unterrichtszeit muss ganze Unterrichtstunden umfassen), wenn dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
(§ 50b BDG, § 20 VBG)
VertragslehrerInnen wie auch Pragmatisierten ist auf Antrag die Lehrverpflichtung auf maximal die Hälfte herabzusetzen (die verbleibende Unterrichtszeit muss ganze Unterrichtstunden umfassen). Während Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, kann auch eine Herabsetzung unter 50 Prozent gewährt werden.
Die Herabsetzung endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes. Eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ist auch nach dem Schuleintritt oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren.
Papamonat Frühkarenzurlaub für Väter
(§ 75d BDG, § 290 VBG)
Bediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt des Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter Karenzurlaub zu gewähren, wenn der Bedienstete mit Kind und Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Die Zeit des Karenzurlaubs ist wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.