Wann?
- notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt oder
- notwendige Pflege eines nicht im gemeinsamen Haus- halt lebenden erkrankten Kindes (leibliches Kind, adoptiertes Kind oder Pflegekind)
- wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den folgenden Gründen für diese Pflege ausfällt: Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, schwere Erkrankung
- wegen der Begleitung eines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er/sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Nahe Angehörige sind der/die Ehegatte/in und Personen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, sowie Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und die Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft lebt.
Dauer der Pflegefreistellung
Grundsätzlich besteht ein Anspruch von nicht mehr als einer vollen Lehrverpflichtung je Schuljahr, bzw. die entsprechende Wochenstundenzahl bei Herabsetzungen oder Mehrdienstleistungen.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf weiteren 20 (bzw. 22) Wochenstunden pro Schuljahr, wenn die Lehrperson den Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht hat, und wegen der notwendigen Pflege eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich dienstverhindert ist.
Verbrauch der Pflegefreistellung
Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. Bei der Berechnung für Lehrpersonen wird vom Schuljahr und nicht vom Kalenderjahr ausgegangen. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
Sie können also beispielsweise am Vormittag Pflegefreistellung in Anspruch nehmen und am Nachmittag unterrichten, wenn am Nachmittag eine andere Person die Pflege übernehmen kann.