Im Krankheitsfall

Teddibär mit Maske und Fieberthermometer zugedeckt sitzend im Bett
Du bist krank? Hier das Wichtigste in Kürze

Meldung der Krankheit

Eine Erkrankung ist der Schulleitung unverzüglich zu melden. Bei einer Erkrankung, die länger als drei Arbeitstage dauert, muss außerdem eine ärztliche Bescheinigung über Beginn und – wenn möglich – voraussichtliche Dauer des Krankenstandes vorgelegt werden. Die Schulleitung kann aber auch bei kürzerer Krankheitsdauer eine ärztliche Bestätigung verlangen. Bei einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt kann eine Aufenthaltsbestätigung anstelle einer ärztlichen Krankmeldung vorgelegt werden. Die Meldung an die BVAEB erfolgt durch den behandelnden Arzt.

Weiterzahlung der Bezüge durch den Dienstgeber

Im Krankheitsfall wird das Grundgehalt (ggf. zzgl. Kinderzulage) weiterbezahlt. Mehrdienstleistungen werden sofort eingestellt. Die Fächerzulage wird bei einer mehr als 14-tägigen Verhinderung eingestellt. Die Dauer der Fortzahlung durch den Dienstgeber ist abhängig von der Dauer der Dienstzugehörigkeit.

Dauer des DienstverhältnissesAnspruchsdauer (in Kalendertagen)
ab Dienstantritt42 Tage voll,  42 Tage zur Hälfte
ab fünf Jahren91 Tage voll,  91 Tage zur Hälfte
ab zehn Jahren182 Tage voll,  182 Tage zur Hälfte

Zusammen-rechnung von Kranken- ständen

Eine (oder mehrere) weitere Erkrankung(en), die innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der so genannten „Ersterkrankung“ beginnt/beginnen, ist/sind für die Dauer des Entgeltanspruchs zusammen zu betrachten.

Dauert der Krankenstand ein Jahr, so endet das Dienstverhältnis, außer es wurde eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist die Lehrperson nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses verständigen.

Krankengeld

Das Krankengeld soll einen Verdienstentgang (teilweise) ersetzen. Es kann nur auf Antrag geleistet werden; dieser ist in der zuständigen Landesstelle einzureichen. Zur Berechnung des Krankengeldes wird eine vollständig ausgefüllte Arbeits- und Entgeltbestätigung vom Dienstgeber benötigt. Weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Krankengeldes ist, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zeitgerecht und vollständig gemeldet und von der GKK bzw. BVAEB anerkannt wurde.

Das Krankengeld beträgt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60 % der Bemessungsgrundlage. Während einer 50%-Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber beträgt aber auch das Krankengeld nur 50 Prozent (also 30 % der Bemessungsgrundlage). Die Auszahlung erfolgt alle 4 Wochen im Nachhinein.

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