Neuregelung des Beförderungszuschusses für Dienstreisen

Fahrscheine und Bargeld
Abschaffung erhöhter BEZU und Einführung Obergrenze

In Österreich bildet die Reisegebührenvorschrift (RGV) die Basis für den Ersatz von Reisekosten bei Dienstreisen von Bundesbediensteten. In der RGV ist festgelegt, welche Kosten im Rahmen einer Dienstreise ersetzt werden.

Bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln gilt folgendes: Als Ersatz für ein Bahnticket der 2. Klasse ist ein entsprechender Nachweis erforderlich. Liegt kein Nachweis vor, kann stattdessen ein Beförderungszuschuss gewährt werden. Ebenfalls kann der Beförderungszuschuss bei PKW-Nutzung ohne PKW-Genehmigung der Dienststellenleitung beantragt werden.

Im Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde festgelegt, dass die Summe der ausgezahlten Beförderungszuschüsse pro Jahr mit den Kosten des Klimatickets Ö Classic (derzeit € 1.400,00) begrenzt wird und der erhöhte Beförderungszuschuss ab 1. August 2026 nicht mehr beantragt werden kann.

Die Reiserechnung erfolgt online über www.portal.at im Bereich Reisemanagement. Zu beachten ist, dass die Abrechnung innerhalb von 6 Monaten einzureichen ist. Der Monat, in dem die Dienstreise stattgefunden hat, wird dabei mitgerechnet.

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